6.2. Parteistandpunkte betreffend Prozesskostenvorschuss 6.2.1. Beklagte Die Beklagte hält mit Berufung daran fest, mittellos zu sein. Dies sei bereits aus den eingereichten Unterlagen (Beilagen 2a und b [Lohnabrechnungen März und April 2024], 3 [befristeter Arbeitsvertrag], 4 [Wohnkosten], 5 [Krankenkassenbeiträge]) und dem Eheschutzentscheid ersichtlich resp. bekannt. Steuerveranlagung und Steuererklärung hätten zu keiner anderen Einschätzung geführt. Es wäre die Obliegenheit des Klägers gewesen darzutun, dass die auf der ehelichen Liegenschaft lastende Hypothek nicht erhöht werden könne, was dieser zumindest vorgebracht habe.