Bis heute fehlten die Steuerveranlagung und die letzte Steuererklärung. Im Übrigen sei die Beklagte Gesamteigentümerin einer Eigentumswohnung; sie habe es unterlassen dazulegen, dass eine Erhöhung der Hypothek nicht möglich sei (angefochtener Entscheid, E. 9). 6.1.2. URP-Gesuch Mit separater Verfügung vom 26. Juli 2024 wies die Vorinstanz das (eventuelle) Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit identischer Begründung ab.