5. Unterhalt Für den Fall der Alleinobhut des Klägers (E. 3.4 oben) beanstandet die Beklagte die vorinstanzliche Unterhaltsregelung nicht, soweit sie ihr keine Kinderalimente auferlegt (angefochtener Entscheid, Disp.-Ziff. 2) und ihren persönlichen Anspruch gegenüber dem Kläger (Eheschutzentscheid, Disp.-Ziff. 3.5) unangetastet lässt (angefochtener Entscheid, E. 7). Sie bringt einzig vor, der Kläger habe keine "rückwirkende" Aufhebung der Kinderalimente verlangt. Diese seien frühestens ab Rechtskraft des Abänderungsentscheids aufzuheben (Berufung, S. 16). Diese Argumentation verfängt nicht: