3.3.4. Fazit Zusammenfassend hat die Vorinstanz eine (erhebliche und dauerhafte) Veränderung der Verhältnisse (E. 3.3.1 und E. 3.3.2 oben) in Bezug auf die Regelung der Obhut über C._____ und D._____ zurecht bejaht resp. die Weiterführung der alternierenden Obhut als deren Kindswohl zuwiderlaufend erachtet. Eine falsche Rechtsanwendung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Art. 311 ZPO) ist nicht auszumachen. 4. Besuchsrecht Das der Beklagten gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB eingeräumte Besuchsund Ferienrecht (angefochtener Entscheid, E. 5 und Disp.-Ziff. 1.2) blieb, für den Fall der Obhutszuteilung an den Kläger, unbeanstandet.