3.3.3. Kontinuität Letztlich spricht auch die Vermeidung des Verlusts von Kontinuität für die Obhutszuteilung an den Kläger. So ist aufgrund anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass die Kinder spätestens seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids im Juni 2024, mithin seit mehr als einem Jahr, ganz überwiegend vom Kläger betreut werden (vgl. dazu die Verfügung vom 3. Dezember 2024 E. 5.2). Auch in Anbetracht der Stabilität der Verhältnisse ist es daher angezeigt, die Obhut über die Kinder dem Kläger zuzuteilen.