Bezüglich D._____ hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass seine Äusserung, auch gerne bei der Mutter zu sein, aufgrund seines Alters von deutlich unter 12 Jahren und damit seiner limitierten Fähigkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden, den Entscheid betreffend Obhut nicht zu Gunsten der Beklagten begünstigen kann. Dazu kommt, dass Geschwister nach Möglichkeit nicht - 11 -