2023, N. 35 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen). Der gefestigte Wunsch eines (urteilsfähigen) Kindes, neu beim anderen Elternteil wohnen zu wollen, kann einen Abänderungsgrund darstellen (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.219 vom 29. April 2021 E. 2.2.3). Vom Vorliegen der Urteilsfähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3 und 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.3). C._____ ist 12 Jahre alt. Er verweigert unstrittig nach wie vor und damit seit über einem Jahr jeglichen Kontakt mit der Beklagten, so dass sein Wunsch, beim Kläger zu wohnen, gefestigt erscheint.