Dass die Vorinstanz diesbezüglich falsch liegen würde, hat die Beklagte nicht behauptet; sie räumt vielmehr selbst ein, dass sie wegen ihrer Praktikumsstelle "Schwierigkeiten" gehabt habe, ihre Betreuungstage wahrzunehmen. Dass sie den Kläger jemals darum ersucht hätte, Betreuungstage mit ihr abzutauschen, hat die Beklagte nicht behauptet, und der vollzeitlich erwerbstätige Kläger hatte keine Veranlassung, ihr von sich aus entsprechende Hilfe anzubieten. Auch bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die Beklagte während ihren sogenannten "Schwierigkeiten" sonst wie versuchte, sich hinsichtlich der Betreuung der Kinder Hilfe zu holen.