3.2. Beklagte Die Beklagte hält im Wesentlichen mit folgenden Einwendungen an der alternierenden Obhut fest: Es sei keine Änderung, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe; das Eheschutzgericht sei davon ausgegangen, dass sie 70 % arbeite. Sie habe sodann nur wegen des befristeten Praktikums "gelegentlich" Schwierigkeiten gehabt, die Kinderbetreuung wahrzunehmen. Sie habe die Festanstellung nicht erhalten und könne sich damit wieder uneingeschränkt um die Kinder kümmern. Die Gefährdungsmeldung der Verwaltung sei "stark übertrieben". Seit 1. Mai 2024 wohne sie anstandslos in einer neuen Wohnung. Die angebliche Überforderung sei nicht mehr aktuell.