Anders als bei der Beklagten sei bei ihm die Betreuung sichergestellt (Home Office-Tage; Fremdbetreuung); die Kinder verfügten über einen geregelten Tagesablauf. Der Kontakt von der Schule laufe über den Vater. C._____ habe gesagt, dass er sich beim Vater sehr wohl fühle. D._____ Äusserung, dass er auch gerne bei der Mutter sei, habe aufgrund seiner altersbedingt limitierten Fähigkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden, nur beschränkten Einfluss auf die Entscheidung betreffend Obhut (angefochtener Entscheid, E. 3.3.3 ff. und 4.3 ff.).