Zudem hoffe sie auf eine Festanstellung im Bereich Pflege, und die Kinder lebten schon seit geraumer Zeit beim Kläger. Die alternierende Obhut sei nicht beizubehalten: Die Erziehungsfähigkeit der Beklagten sei "zurzeit" erheblich eingeschränkt. Weiter habe sich ihre Kom- munikations- und Kooperationsfähigkeit erheblich verringert. Die Unbeständigkeit der Beklagten erschwere die Kommunikation zwischen den Parteien, weil die Beklagte die Zusammenarbeit mit dem Beistand der Kinder und der E._____ (Familienbegleitung) torpediere. Die Alleinobhut sei dem Kläger zuzuweisen: Anders als bei der Beklagten sei bei ihm die Betreuung sichergestellt (Home Office-Tage; Fremdbetreuung);