3. Obhut 3.1. Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, im Eheschutzentscheid vom 21. August 2023 habe das Gericht beiden Parteien Erziehungsfähigkeit attestiert und festgehalten, dass der Kläger die Kinder trotz seines 100 %-Pensums betreuen könne (Home Office), beide Eltern in S._____ wohnten und kein (eine Kommunikation zwischen den Eltern verunmöglichender) Elternkonflikt vorliege. Die Kinderbetreuung durch die damals nicht erwerbstätige Beklagte sei gewährleistet gewesen. Mittlerweile wohne die Beklagte seit 26. Mai 2024 in einer 3.5-Zimmer-Wohnung und arbeite seit 11. März 2024 (befristet bis 31. August 2024) zu 80 % als Praktikantin in der Pflege im F.__