2. Abänderungsvoraussetzungen Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Abänderung eines Eheschutzentscheids zutreffend dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 3.1). Es kann darauf verwiesen werden. Für das vorliegende Verfahren ist insb. relevant, dass eine Neuregelung der Obhut nicht nur vom Vorliegen wesentlicher neuer Umstände abhängt, sondern auch im Lichte des Kindeswohls geboten sein muss (Art. 298d ZGB). Nach der Rechtsprechung kommt eine Änderung in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass die Beibehaltung der bisherigen Regelung das Kindeswohl beeinträchtigen und ernsthaft gefährden würde.