1.2. Beschwerde Die Verfügung vom 26. Juli 2024, mit welcher die Vorinstanz der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat, ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO). Mit dieser kann beim Obergericht die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Während die Rechtsanwendung von der Beschwerdeinstanz mit freier Kognition geprüft werden kann, ist die Prüfung der Sachverhaltsfeststellung auf Willkür beschränkt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO-Komm., N. 4 f. zu Art.