3.4. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 reichte der Kläger eine Beilage zu seiner Berufungsantwort nach. 4. 4.1. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 wies das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren ab. 4.2. Gegen die ihr am 5. November 2024 zugestellte Verfügung erhob die Beklagte am 15. November 2024 fristgerecht Beschwerde mit den Begehren: "1. Es sei die [angefochtene Verfügung] aufzuheben.