Es sei der [Kläger] zu verpflichten, der [Beklagten] einen angemessenen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Eventualiter sei der [Beklagten] die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren […]" 3.2. Mit Berufungsantwort vom 29. November 2024 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung aller Berufungsanträge sowie des Prozesskosten- -5- vorschussbegehrens. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 reichte der Kläger eine Unterlage nach. 3.3. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wies der obergerichtliche Instruktionsrichter das Gesuch der Beklagten um Vollstreckungsaufschub ab, soweit darauf eingetreten wurde.