2. In Abänderung von Ziff. 3.1. und 3.2. des [Eheschutzentscheids] werden die Unterhaltsbeiträge für C._____ per 30.06.2024 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit der [Beklagten] keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen sind. 3. Es sei der [Kläger] zu verpflichten, der [Beklagten] einen angemessenen Prozesskostenbeitrag von wenigsten CHF 6'000.-- zu bezahlen. […] Es sei der Berufung vollumfänglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen. […]