3. 3.1. Gegen den ihr am 5. November 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 15. November 2024 fristgerecht Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, mit den Begehren: "1. Dispositiv-Ziffern 1.–3. des [angefochtenen Entscheids] seien aufzuheben. 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1.–4. des [angefochtenen Entscheids] […] wie folgt zu […] fassen: 1. 1.1. In Abänderung von Ziff. 2.1. des [Eheschutzentscheids] wird [C._____ per 30. Juni 2024 unter die Obhut des Klägers gestellt].