5. In Abänderung von Ziff. 4.2. des [Eheschutzentscheids] vom 21.08.2023 wird der Aufgabenbereich der Beistandsperson wie folgt erweitert: - Aufbau des Kontaktes der Kindesmutter zu C._____ 6. Im Übrigen werden die Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. -4-