2. Ziff. 3.1. und 3.2. des [Eheschutzentscheids] vom 21.08.2023 werden rückwirkend per 26.01.2024 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen sind. 3. Der Antrag der Gesuchsgegnerin betreffend Verpflichtung des Gesuchstellers zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 4. Es wird der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mit der E._____, […] R._____, im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten.