1.2. In Abänderung von Ziff. 2.2. des [Eheschutzentscheids] vom 21.08.2023 ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, die Kinder jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monates von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen jährlich während 4 Wochen auf eigene Kosten Ferien zu verbringen. Die Parteien sind berechtigt, unter Wahrung des Kindeswohls ein anders lautendes oder weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht zu vereinbaren.