2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beklagten auferlegt. -9- 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)