5. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Kläger wurde deshalb verzichtet. 6. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.00 festzusetzen. Den Klägern ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.