4.1.3. Die Ausführung, dass eine einvernehmliche Lösung gefunden werde, stellt keinen triftigen Grund für eine Sistierung dar, zumal es sich dabei zumindest teilweise um eine Schuldanerkennung handelt. Es wäre dem Beklagten ausserdem wiederum freigestanden, einen Vertreter i.S.v. Art. 60 SchKG zu ernennen. Es besteht somit kein Grund für die Sistierung des Verfahrens und der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.