4.1.2. Art. 126 ZPO nennt als Voraussetzung für eine Verfahrenssistierung die Zweckmässigkeit. Da die Sistierung des Verfahrens im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot steht, ist sie nur ausnahmsweise und bei Vorliegen von triftigen Gründen zulässig. Im Zweifel ist von der Sistierung abzusehen (GSCHWEND, BSK ZPO, N. 2 zu Art. 126 ZPO). -8-