Mietzinsherabsetzungsansprüche belegen würden, lege der Beklagte jedoch nichts ins Recht. Sein Einwand, wonach er die Beweismittel aufgrund seiner Inhaftierung nicht habe beschaffen können, sei nicht zu hören, da ihm diesbezüglich mit Verfügung vom 21. August 2024 eine Frist zur Bestellung eines Vertreters angesetzt worden sei. Somit mache der Beklagte nichts glaubhaft, was seine Schuldanerkennung zu entkräften vermöge (angefochtener Entscheid E. 3 und 4).