Nach der Basler Rechtsöffnungspraxis genüge bei zweiseitigen Verträgen bereits die Behauptung des Schuldners, die Leistung sei quantitativ oder qualitativ mangelhaft, um das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Allfällige Mängel des Mietobjekts sowie den daraus resultierenden Herabsetzungsanspruch habe er substantiiert darzutun. Sodann müsse der Mieter glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben habe. Der Eingabe des Beklagten vom 25. September 2024 (Postaufgabe) lasse sich zwar entnehmen, dass die Mietsache an Mängeln gelitten habe, Urkunden die allfällige Mängel resp. Mietzinsherabsetzungsansprüche belegen würden, lege der Beklagte jedoch nichts ins Recht.