3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, der vom Beklagten unterzeichnete Mietvertrag stelle für Oktober 2022, November 2022, Dezember 2022, Januar 2023, März 2023, April 2023, Mai 2023, Juni 2023, Juli 2023 und September 2023 für die vertraglich festgelegten fälligen Mietzinse (teilweise unter Berücksichtigung von Teilzahlungen des Beklagten) einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Nach der Basler Rechtsöffnungspraxis genüge bei zweiseitigen Verträgen bereits die Behauptung des Schuldners, die Leistung sei quantitativ oder qualitativ mangelhaft, um das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen.