Mit der Fortsetzung des Verfahrens bis zur Leistung des Kostenvorschusses zuzuwarten, ist aufgrund des vorliegenden Summarverfahrens, welches sich unter anderem durch seine Schnelligkeit auszeichnet (MAZAN, BSK ZPO, N. 1 zu Vor Art. 248-256 ZPO), unangebracht. Hinzukommt, dass das Ende der Untersuchungshaft nicht von vorhinein bestimmt werden kann. Deshalb ergeht vorliegender Entscheid trotz fehlendem Kostenvorschuss. Die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses wird somit hinfällig.