Urteil des Bundesgerichts 4A_356/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.2.2.). Wird dagegen ein Vorschuss erhoben, besteht keine bundesrechtliche Verpflichtung des Gerichts, mit der Fortsetzung des Verfahrens bis nach Eingang des Kostenvorschusses zuzuwarten (BGE 140 III 159 E. 4.2). Es handelt sich hierbei -6- um eine Frage der Verfahrensleitung, welche ins Ermessen des Gerichts fällt (BGE 140 III 159 E. 4.3).