1.2. Die Bestimmung von Art. 98 ZPO, die ausdrücklich als Kann-Vorschrift konzipiert ist, schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vorschusses die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme ist (BGE 140 III 159 E. 4.2). Das Gericht kann beispielsweise zur Verfahrensbeschleunigung oder aufgrund der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Partei im Einzelfall auf eine Vorschusserhebung verzichten (BGE 140 III 159 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_356/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.2.2.).