1.1.2. Der Beklagte hat den von ihm mit Verfügungen vom 18. November 2024 und 6. Dezember 2024 verlangten Kostenvorschuss bis heute nicht bezahlt. In seiner Eingabe vom 20. Dezember 2024 (Postaufgabe) führt er diesbezüglich aus, dass er sich aktuell in Untersuchungshaft befinde und daher den Kostenvorschuss erst nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft leisten könne. Bei der Eingabe des Beklagten vom 20. Dezember 2024 (Postaufgabe) handelt es sich somit sinngemäss um ein Fristerstreckungsgesuch bezüglich Leistung des Kostenvorschusses, welches er mit seiner andauernden Inhaftierung begründet. Eine Fristerstreckung wäre nach dem eingangs Erwähnten grundsätzlich angezeigt.