3.4. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (Postaufgabe) erklärte der Beklagte, dass er sich weiterhin in Untersuchungshaft befinde und es ihm daher nicht möglich sei, den Kostenvorschuss fristgemäss zu bezahlen. Sobald er aus der Untersuchungshaft entlassen werde, würde er dies jedoch nachholen. Das Obergericht zieht in Erwägung: