3.3. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist setzte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 dem Beklagten eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an, mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf das Rechtsbegehren, für das er gefordert werde, nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde dem Beklagten am 11. Dezember 2024 zugestellt. Der Beklagte leistete weiterhin keinen Kostenvorschuss. -5-