3.2. Die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts forderte den Beklagten mit Verfügung vom 18. November 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.00 innert 10 Tagen auf. Die Verfügung wurde dem Beklagten am 21. November 2024 zugestellt.