2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner [= Beklagten] auferlegt und mit dem Vorschuss der Gesuchsteller [= Kläger] in derselben Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner den Gesuchstellern Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 5. November 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 14. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau.