2.6. Mit Eingabe vom 25. September 2024 (Postaufgabe) bat der Beklagte um Sistierung des Verfahrens bis zu seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft. Gleichzeitig ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts und eines Übersetzers. 2.7. Mit Verfügung vom 30. September 2024 wies das Zivilgerichtspräsidium des Bezirksgerichts Baden das Gesuch des Beklagten um Sistierung des Verfahrens ab und erklärte, dass dieser selbst einen Anwalt bestellen könne. Es setzte dem Beklagten sodann eine zehntägige Nachfrist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren. Der Beklagte reichte auch innert Nachfrist keine Stellungnahme ein. -4-