Mit Verfügung vom 21. August 2024 forderte das Zivilgerichtspräsidium des Bezirksgerichts Baden den Beklagten auf, innert 10 Tagen einen Vertreter i.S.v. Art. 60 SchKG zu bestellen, andernfalls nehme das Rechtsöffnungsverfahren – wie auch das Betreibungsverfahren an sich – seinen Lauf. Dem kam der Beklagte innert Frist nicht nach. 2.5. Mit Verfügung vom 17. September 2024 stellte das Zivilgerichtspräsidium des Bezirksgerichts Baden dem Beklagten das Rechtsöffnungsgesuch zur Erstattung einer Stellungnahme innert 10 Tagen zu.