2.2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wurde das Rechtsöffnungsbegehren dem Beklagten zur Stellungnahme zugestellt. Diese Verfügung wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" am 25. Juli 2024 von der Post retourniert. 2.3. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 wurde die Regionalpolizei R._____ mit der polizeilichen Zustellung der Verfügung vom 11. Juli 2024 beauftragt. 2.4. Mit Erhebungsbericht vom 13. August 2024 informierte die Regionalpolizei R._____, dass sich der Beklagte aktuell für unbestimmte Zeit in Untersuchungshaft befinde.