Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese ist ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und dem Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 % auf (gerundet) Fr. 2'240.00 (Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. - 19 - Das Obergericht erkennt: