10. Im Ergebnis erweisen sich sämtliche Rügen gegen den angefochtenen Entscheid als unbegründet und die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahren dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 29 GebührD i.V.m. §§ 3, 8 und 11 Abs. 1 VKD) festzusetzen.