9.4. Der Beklagte hätte mit seiner Berufungsbegründung aufzuzeigen gehabt, dass seinen Kindern mit den auf Fr. 800.00 limitierten Überschussanteilen bedeutend mehr finanzielle Ressourcen zur Verfügung stünden, als sie für Ferien, Freizeitaktivitäten, u.ä. benötigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.6.). Dies hat er nicht getan. Soweit er sich (ansatzweise) in seiner Eingabe vom 24. Januar 2025 (S. 4 ff.) damit auseinandersetzt, erfolgte diese Begründung nicht mehr innerhalb der Berufungsfrist, und kann darauf nicht mehr eingetreten werden.