9.3. Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen oder konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die Vorinstanz hat eine solche Limitierung vorgenommen. Die Klägerin bringt dazu im Berufungsverfahren vor, der Betrag von Fr. 800.00 sei angemessen. C._____ spiele Klavier und gehe ins Aikido, D._____ gehe an den Mittagstisch, ausserdem gingen die Kinder mit der Mutter wenn möglich nach T._____ in die Ferien, es gebe immer mal wieder medizinische und therapeutische Kosten (Berufungsantwort Ziff. 11).