9. 9.1. Die Vorinstanz begrenzte die Überschussanteile der Kinder auf Fr. 800.00 mit der Begründung, ein höherer Überschuss sei aus erzieherischen Gründen nicht angemessen und die Kinder benötigten auch keinen solchen hohen Überschussanteil (angefochtener Entscheid E. 2.6.3.). 9.2. Dazu bringt der Beklagte mit Berufung (S. 8) vor, es sei zutreffend, dass man für die Kinder laut Bundesgericht nicht einen allzu hohen - 18 - Überschussanteil anzurechnen habe. Fr. 800.00 seien aber sehr viel und der Betrag widerspreche "dem Bundesgericht".