8.2. Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen (E. 2.5., S. 30 ff. des angefochtenen Entscheids) ausführlich mit der Frage des letzten gemeinsamen Lebensstandards bzw. des Vorliegens einer Sparquote auseinandergesetzt. Sie führte insbesondere aus, vergleiche man die Steuerveranlagungen 2020 und 2021 (Gesuchsbeilagen 9 und 11), so sei aus dem Wertschriftenverzeichnis ein Zuwachs von rund Fr. 7'200.00 ersichtlich. Dies würde einer Sparquote von rund Fr. 600.00 pro Monat entsprechen. Das Einkommen des Beklagten sei zu diesem Zeitpunkt jedoch rund Fr. 2'300.00 höher gewesen als aktuell, so dass mit dem momentanen Einkommen keine Sparquote erzielt werden könnte, da grundsätzlich von