7.2. 7.2.1. Die Klägerin bringt mit der Berufungsantwort (S. 20 ff.) zum Existenzminimum der Kinder vor, seit dem Schuljahr 2024/2025 kämen weitere Kosten für den Aufenthalt von C._____ betreffend Sonderschulung an der Tagesschule F._____ hinzu. Die Eltern seien verpflichtet, Verpflegungskosten von Fr. 10.00 pro Aufenthalt [gemeint: Tag] zu bezahlen. Diese Kosten von Fr. 162.50 seien ab 1. August 2024 im "Grundbetrag" zu berücksichtigen. Ausserdem bestünden Kosten für den Transport in die Schule in S._____ von monatlich Fr. 50.00 pro Elternteil. D._____ besuche seit diesem Schuljahr ein Mal pro Woche den Mittagstisch.