2.3, stützt, werden die Wohnkostenanteile der Kinder in der Regel auf je Fr. 250.00 festgelegt, jedoch insgesamt auf 50 % der Wohnkosten des betreuenden Elternteils begrenzt. Entgegen der nicht näher belegten Behauptung in der Berufung hat das Bundesgericht soweit bekannt bis anhin keine der verschiedenen kantonalen Berechnungsmethoden als die einzig richtige bestimmt und insbesondere die erwähnte aargauische Praxis nicht als falsch beanstandet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese (von der Vorinstanz korrekt angewandte) Methode vorliegend nicht zu einem angemessenen Resultat führen würde. Auch diese Rüge des Beklagten ist damit nicht stichhaltig.