7.1.2. In Bezug auf die Festlegung der Wohnkostenanteile der Kinder im Detail bestehen unterschiedliche kantonale Berechnungsmethoden (vgl. dazu MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N. 996 ff.). Gemäss der Praxis des aargauischen Obergerichts, welche sich auf das Kreisschreiben der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts XKS.2017.2 (Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [Unterhaltsempfehlungen]), Ziff. 2.3, stützt, werden die Wohnkostenanteile der Kinder in der Regel auf je Fr. 250.00 festgelegt, jedoch insgesamt auf 50 % der Wohnkosten des betreuenden Elternteils begrenzt.