7. 7.1. 7.1.1. In Bezug auf das Existenzminimum der beiden Kinder macht der Beklagte mit seiner Berufung (S. 4 f.) geltend, der diesen angerechnete Wohnkostenanteil von je Fr. 250.00 sei falsch. Dieser sei "gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung" nach grossen und kleinen Köpfen zu berechnen und betrage Fr. 550.00.