6.3. Erwägung 2.4.9.2., S. 28, des angefochtenen Entscheids enthält eine Tabelle, mit der die Vorinstanz das steuerlich relevante Einkommen der Klägerin berechnete. Es trifft zu, dass die in dieser Tabelle angegebenen Unterhaltsbeiträge nicht vollständig mit jenen übereinstimmen, die im vorinstanzlichen Dispositiv festgelegt werden. Gemäss Entscheiddispositiv (Ziffern 1 und 2) betragen die Unterhaltsbeiträge in der ersten Phase insgesamt Fr. 9'845.00 (Fr. 3'830.00 + Fr. 4'018.00 + Fr. 1'997.00), während die Tabelle ein (allein aus Unterhaltsbeträgen bestehendes) steuerlich relevantes Einkommen der Klägerin von Fr. 10'646.00 ausweist.